Satzung des Vereins „Freie Schule Dreisamtal e.V.“
- Name und Sitz
- Der Verein trägt den Namen „Freie Schule Dreisamtal“
- Er hat seinen Sitz in 79199 Kirchzarten.
- Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes in Freiburg i.Br. eingetragen werden.
- Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, sobald vom Finanzamt bewilligt, das Schuljahr.
- Zweck
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung.
- Die genaueren Ziele und Absichten des Vereins sind in einer Präambel (siehe Anhang) festgehalten.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- die Errichtung und den Betrieb der „Freien Schule Dreisamtal“, einer Reformschule mit besonderer pädagogischer Prägung – Wild, Montessori, Freinet u.a. – für Kinder und Jugendliche. Hierbei wird besonderen Wert auf Nondirektivität gelegt.
- die Durchführung von Veranstaltungen der Erwachsenenbildung zu pädagogischen Fragestellungen, insbesondere für Lehrer und Eltern.
- Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 1.1.1997 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.
- Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen.
- Der Verein darf zweckgebundene Rücklagen für die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke bilden.
- Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern.
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die bereit ist, sich im Sinne von § 2 für die Zwecke des Vereins einzusetzen und ihre Pflichten als Mitglied zu erfüllen. Bei natürlichen Personen ist die Vollendung des 18. Lebensjahres erforderlich. Jedes Mitglied erkennt mit seinem Beitritt die Satzung an.
Aktive Mitglieder sind verpflichtet, den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. - Fördermitglieder sind verpflichtet, den Verein durch die Zahlung eines Förderbeitrages zu unterstützen. Die Höhe der Förderbeiträge kann von diesen freiwillig festgelegt werden, beträgt aber mindestens 10.-€ im Kalenderjahr.
- Juristische Personen werden nur als fördernde Mitglieder aufgenommen.
Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht und können nicht in den Vorstand gewählt werden. - Die Mitgliedschaft in den Verein wird erworben: <
- durch aktive Teilnahme an der Gründungsversammlung, in der die Vereinssatzung verabschiedet wird, oder
- durch Eintritt in den Verein.
- Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet. Bei einer Ablehnung seiner Aufnahme hat der Bewerber das Recht, innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung der Ablehnung an den Antragsteller, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, die über das Aufnahmebegehren mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Mit der Aufnahmebestätigung in den Verein erhält das Mitglied ein Exemplar der Vereinssatzung.
- Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod (bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung) oder wenn das letzte Kinde der Familie die Schule verlässt. In diesem Fall kann die Mitgliedschaft in eine Fördermitgliedschaft übergehen.
- Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
- Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstößt oder trotz zweifacher schriftlicher Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand ist, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen endgültig entscheidet.
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
- Aufnahmegebühr und Beitrag
- Der Verein erhebt keine Aufnahmegebühr.
- Die aktiven Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe der Mitgliederversammlung (vgl. § 10).
- Der volle Jahresbeitrag der aktiven Mitglieder wird im Voraus zu Beginn des Geschäftsjahres per Lastschrifteinzug auf das Vereinskonto eingezogen. Bei Eintritt während des Geschäftsjahres wird der Beitrag anteilig mit 1/12 des Jahresbeitrages pro verbleibenden Monat per Lastschrifteinzug auf das Vereinskonto eingezogen.
- Fördermitglieder haben die Möglichkeit, Zahlungen in selbst gewählten Intervallen per Lastschrifteinzug zu entrichten.
- Beiträge und sonstige Einnahmen
- Der Erfüllung des Vereinszwecks dienen die Beiträge der aktiven Mitglieder, der Fördermitglieder, Schulgelder der Eltern, Spenden, Stiftungsgelder, Zuwendung der öffentlichen Hand, Überschüsse aus Veranstaltungen und die Erträge des Vereinsvermögens. Die Höhe des Beitrags und seine Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Die Mitgliederversammlung kann auch eine Gebührenordnung beschließen, in der die für die Inanspruchnahme von Vereinseinrichtungen und Vereinsleistungen zu zahlende Gebühren festgesetzt und die Erstattung von Auslagen, Spesen und Ähnliches geregelt wird.
- Organe
Die Organe des Vereins sind der Vorstand (siehe § 9) und die Mitgliederversammlung (siehe § 10). Weitere feste Bestandteile des Vereins sind die Rechnungsprüfer(innen) (siehe § 11). Die Organisation des Vereins ist in einer Selbstverwaltungsordnung fest gehalten. - Vorstand
- In den Vorstand können natürliche Personen gewählt werden, welche auch aktive Vereinsmitglieder sind. Im Falle einer Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Vorstandsamt.
- Jedes Vorstandsmitglied ist allein berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Die Geschäftsführung obliegt den Vereinsmitgliedern gemeinsam. Der Vorstand kann eine Geschäftsführung bestimmen. Deren Befugnisse sind in einem Vertrag zu regeln. Der Geschäftsführung werden Aufgaben des Vorstandes vom Vorstand übertragen. Die Beschlussfassung hierüber bedarf der Stimmenmehrheit der Vorstandsmitglieder.
In Angelegenheiten, die ein Vorstandsmitglied persönlich betreffen, ruht dessen Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder regeln die interne Aufgabenverteilung durch eine Selbstverwaltungsordnung oder entsprechende Beschlüsse. - Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen und setzt sich aus mindestens 2 Lernbegleitern und mindestens 3 Eltern zusammen.
Die Stimmenverteilung erfolgt folgendermaßen: Die Lernbegleiter haben gemeinsam jeweils einen Stimmenanteil von 50%, und die Elternvertreter haben gemeinsam jeweils einen Stimmenanteil von 50 %.
Das ist auch dann der Fall, wenn die Zusammensetzung des Vorstandes nicht paritätisch ist.
Es gibt eine/n ersten und zweiten Vorsitzende/n. - Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wiederwahl ist möglich.
- Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger(innen) gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
- Der Vorstand ist ausführendes Organ der Mitgliederversammlung. Ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie die Leitung der Mitgliederversammlungen. Er führt den laufenden Betrieb der Vereinseinrichtungen und entscheidet über Einstellung von Arbeitskräften, die Schulordnung und ähnliches.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen, diese Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.
- Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
- Die Leitung der Vorstandssitzungen übernimmt die/der erste Vorsitzende bei deren/dessen Verhinderung die/der zweite Vorsitzende.
- Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes muss dessen Posten innerhalb von acht Wochen in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit neu gewählt werden. Nicht unbedingt neu gewählt werden muss, wenn die Anzahl und Verteilung der Mindestvorstände (siehe §9 (2)) erhalten bleibt, paritätisch aus Eltern und Lernbegleiter zusammen gesetzt.)
- Den Vorstandsmitgliedern kann eine Aufwandsentschädigung im Rahmen der Ehrenamtspauschale für die geleistete Tätigkeit im Verein bezahlt werden.
- Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Berufung schriftlich von 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. In diesem Fall hat der Vorstand die Einberufung unverzüglich innerhalb von sechs Wochen nach Antragstellung zu bewirken.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per Email durch ein Vorstandsmitglied, unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
- Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes vorzutragen.
- Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.
- Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen, auf Antrag eines Stimmberechtigten jedoch in schriftlicher und geheimer Abstimmung.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in Abstimmungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Stimmberechtigt ist nur der persönlich Anwesende. Eine Sonderregelung besteht für Satzungsänderungen siehe § 13(2) und für Änderungen des Schulkonzepts (siehe §10 (8)).
- Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner insbesondere über:
- Wahl und Entlastung des Vorstandes
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
- Aufgaben des Vereins
- den jährlichen Vereinshaushalt
- Festsetzung des Beitrags (siehe § 6 Abs. 2)
- Änderungen des Schulkonzeptes. Für eine Änderung des Schulkonzeptes ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.
Stimmberechtigt sind:- Anwesende
- mit Unterschrift gezeichnete, schriftlich abgegebene Stimmen
- Telefonische Stimmenabgabe zur Zeit der Vereinssitzung
- Die Leitung der Mitgliederversammlung übernimmt ein Vorstand.
- Rechnungsprüfer/in
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zwei Rechnungsprüfer(innen), deren Aufgabe es ist, nach Abschluss des Geschäftsjahres die ordnungsgemäße Führung der Finanzgeschäfte zu überprüfen und die Richtigkeit durch Unterschrift zu bestätigen. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis und schlagen die Entlastung des Vorstandes vor. - Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
- Die in den Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind durch eine(n) vom Vorstand bestimmte(n) Protokollant(in) schriftlich niederzulegen.
- Diese sind von einem Vorstand zu unterzeichnen.
- Jedes Vereinsmitglied ist jederzeit berechtigt, die Niederschrift einzusehen. Einwände gegen die Richtigkeit des Protokolls können aber nur innerhalb eines Monats nach der vollständigen Unterzeichnung eines Protokolls geltend gemacht werden.
- Satzungsänderungen
- Anträge auf Satzungsänderungen sind schriftlich oder per Email zu begründen und an den Vorstand zu richten. Der Vorstand hat sowohl diese, als auch eventuelle eigene Anträge auf Satzungsänderung, mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung den aktiven Mitgliedern schriftlich oder per Email mitzuteilen.
- Satzungsänderungen bedürfen zwei Drittel der Stimmen der aktiven Vereinsmitglieder.
Stimmberechtigt sind:- Anwesende
- mit Unterschrift gezeichnete, schriftlich abgegebene Stimmen
- Telefonische Stimmenabgabe zur Zeit der Vereinssitzung
- Auflösung des Vereins
- Der Verein kann von der Mitgliederversammlung mit satzungsändernder Mehrheit aufgelöst werden. Die Auflösung muss im Einladungsschreiben zu dieser Mitgliederversammlung angekündigt werden. Die Auflösung wird vom Vorstand durchgeführt, sofern nicht die Mitgliederversammlung andere Liquidatoren ernennt.
- Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Bundesverband der Freien Alternativschulen (BFAS) gemeinnütziger e.V. (Crellestr. 19/20, 10827 Berlin), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.