Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Der Antrag ist vom Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülern von diesen selbst zu stellen. Die Entscheidung über eine schriftlich beantragte Beurlaubung richtet sich nach den Maßgaben der Schulbesuchsverordnung §4.
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=SchulBesV+BW+%C2%A7+4&psml=bsbawueprod.psml&max=true
• Der Mentor/die Mentorin kann für 1-2 Tage beurlauben (aber nicht direkt vor oder nach den Ferien)
• In allen übrigen Fällen entscheidet die Schulleitung
Der während der Beurlaubung versäumte Unterrichtsstoff muss nachgeholt werden.
Das Antragsformular findet ihr hier.